Allgemeine Geschäftsbedingungen Tensorik GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Alle Leistungen, die von der Tensorik GmbH erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt). Die Tensorik GmbH erbringt unterschiedliche Services. Soweit besondere Geschäftsbedingungen für die einzelnen Services gelten, so wird hierauf in diesen AGB unter Bezeichnung der jeweiligen Leistung hingewiesen. Im Falle von Kollisionen und/oder Widersprüchen gehen die besonderen Geschäftsbedingungen der einzelnen Services den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander.
1.2 Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen –soweit der Vertragspartner Unternehmer ist-, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers/Kunden werden, selbst bei Kenntnis und auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt.
1.4 Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung oder einer Bestätigung in Textform. Erfolgt eine solche Bestätigung, so gilt diese nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall für den sie erteilt wurde.

1.5 Der Auftraggeber/Kunde erkennt die Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Entgegennahme unserer Leistung an.

1.6 Die jeweils gültige Fassung und auch vorherige Versionen dieser AGB sind auf der Internetpräsenz der Tensorik GmbH unter der URL www.tensorik.de abrufbar.

 

§ 2 Angebote und Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Von uns abgegebene Angebote erfolgen stets unverbindlich und freibleibend.

2.2 Die Tensorik GmbH ist berechtigt, Angebote des Auftraggebers/Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
2.3 Für Art und Umfang der Leistung sowie die Vergütung hierfür ist das Auftragsschreiben bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns maßgeblich.

2.4 Soweit Fräsarbeiten beauftragt sind und eine Festpreisabrede nicht getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen aufgrund geänderter Anforderungen oder Rahmenbedingungen bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

2.5 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und sind ohne Abzug zu leisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert (zuzüglich) berechnet.

2.6 Kaufpreise und Vergütungen für werkvertragliche Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
2.7 Soweit Programmierarbeiten geleistet werden, erfolgt die Rechnungsstellung durch die Tensorik GmbH wöchentlich unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze /Vergütung gegen Vorlage eines Stundenzettels.

2.8 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der Tensorik GmbH eingegangen ist oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist. Wenn der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug ist oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers /Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.

Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie unbeschadet unserer sonstigen Rechte die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Rechte aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen, soweit eine solche vereinbart ist. Im Falle des Verzugs ist die Tensorik GmbH berechtigt, die jeweils gesetzlich gültigen Verzugszinsen zu berechnen, sofern die Tensorik GmbH nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
2.9 Soweit Programmierarbeiten und Leistungen beim Kunden vor Ort ausgeführt werden, gelten die Reisezeiten als Arbeitszeit. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und andere Reisekosten werden dabei separat ausgewiesen und sind nicht Teil der Kosten für die Reisezeit. Zusätzlich zum vereinbarten (Stunden-)Honorar fällt pro Mitarbeiter und pro angefangenen Arbeitstag im Inland, sofern mehr als 8 Stunden Arbeitszeit anfallen, der jeweils gesetzliche Verpflegungssatz, derzeit 6,00 € und sofern mehr als 14 Stunden Arbeitszeit anfallen, 12,00 €, an, der vom Geschäftspartner zu zahlen ist. Bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden ist eine Verpflegungspauschale in Höhe von derzeit 24,00 € zu zahlen. Für Tätigkeiten im Ausland wird ebenfalls die jeweils geltende gesetzliche Verpflegungspauschale für das jeweilige Land vereinbart.
2.10 Für Tätigkeiten bei einem Vertragspartner vor Ort werden pro gefahrenen Kilometer im Inland 0,60 € veranschlagt. Werden Inlandsflüge erforderlich, werden die Kosten 1:1 berechnet.
2.11 Anfallende Kosten für Tätigkeiten im Ausland wie z.B. Flüge, Mietwagen, Kraftstoffe, Taxi oder Telefonkosten werden 1:1 berechnet und werden gegenüber dem Vertragspartner durch Belege nachgewiesen.
2.12
Soweit die Tensorik GmbH auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden zusätzliche Leistungen ausführt, die nicht Vertragsbestandteil waren, und soweit eine gesonderte Vergütungsabrede fehlt, richtet sich die Vergütung in Ermangelung einer speziellen Vereinbarung nach der Vergütung, die wir für die jeweilige Leistung üblicherweise berechnen. Sollte dies nicht feststellbar sein, gilt § 612 Abs. 2 BGB.
2.13
Wartungsleistungen sind nur Bestandteil des Vertrages, soweit die Parteien es schriftlich vereinbaren.
2.14 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber/Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Tensorik GmbH anerkannt sind.
2.15
Soweit eine Versendung von Waren erfolgt gelten die Preise bei Lieferung ab Werk ausschließlich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, Verpackung, Versandkosten und Versicherung, soweit eine solche vom Kunden gewünscht ist.

§ 3 Leistungsänderungen

3.1 Ändert der Vertragspartner seinen Auftrag ganz oder teilweise ab, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dato entstandene Kosten sind vom Auftraggeber/Kunden zu bezahlen.
3.2 Soweit sich die Realisierung eines Änderungsbegehrens auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann die Tensorik GmbH eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. eine Verschiebung etwaiger vereinbarter Termine verlangen.
3.3 Soweit eine Ursache, die wir nicht zu vertreten haben, eine Termineinhaltung beeinträchtigt, kann eine angemessene Verschiebung des Termins durch uns verlangt werden. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Kunden, so kann die Tensorik GmbH die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
3.4 Soweit das Angebot bei beauftragten Fräsarbeiten Unterlagen wie Gewichts- und Maßangaben, Farbmuster und -angaben etc. enthält, so sind diese Angaben nur annähernd. Geringfügige Abweichungen von Form, Farbe und Größe sind dem Auftraggeber/Kunden zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abweichungen auf den technischen Entwicklungsstand von Material, auch unserer Lieferanten, zurückzuführen sind. Technische und gestalterische Abweichungen werden vorbehalten. Änderungen sind diesbezüglich zulässig, soweit die technische Funktion nicht beeinträchtigt ist und die Ware sich für den gewöhnlichen Gebrauch eignet, sowie der Wert der beauftragten Ware nicht oder nur in unwesentlichem Umfang beeinträchtigt ist.
3.5 Die Tensorik GmbH ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist und neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen, die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist oder ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Änderung der Leistung besteht.

§ 4 Unterlagen, Urheberrecht

4.1 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein eigentums- und urheberrechtliches Verwertungsrecht uneingeschränkt vor. Sie dürfen vom Vertragspartner während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für den Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, verbreitet oder vervielfältigt werden, es sei denn es liegt eine schriftliche Zustimmung durch uns vor. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen hin unverzüglich zurückzugeben für den Fall, dass uns der Auftrag nicht erteilt wird.
4.2 Der Vertragspartner garantiert hinsichtlich des Urheberrechts, dass alle Textelemente, Grafiken, Fotos, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der Tensorik GmbH von diesem zur Verfügung gestellt werden, das Eigentum des Vertragspartners sind oder dass der Vertragspartner diese verwenden darf.
4.3 Ein Verstoß des Vertragspartners gegen obige Bestimmungen berechtigt die Tensorik GmbH zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.
4.4 Sämtliche von der Tensorik GmbH erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Tensorik GmbH. Die Übertragung von Nutzungsrechten an den Vertragspartner erfolgt erst zum Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet die Tensorik GmbH jedoch dem Kunden die Nutzung. Die Tensorik GmbH kann jedoch dem Vertragspartner die Nutzung und den Einsatz der Software/des Arbeitsergebnisses der Tensorik GmbH, wenn der Vertragspartner sich in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
4.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Software oder sonstige Leistungen der Tensorik GmbH zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Vertragspartner berechtigt, Sicherungskopien zu fertigen, welche als solche zu kennzeichnen sind.
4.6 Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch die Tensorik GmbH durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Die Leistungen werden bei Bedarf ganz oder teilweise beim Auftraggeber/Kunden durchgeführt.
5.2 Dieser hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, welcher entscheidungsbefugt ist. Auf Verlangen wird die Tensorik GmbH im Abstand von einer Woche kostenlos Auskunft über den jeweiligen Stand der Arbeiten erteilen. Die Auskunftserteilung erfolgt mündlich oder durch das Übersenden eines Protokolls per email.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tensorik GmbH zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist, insbesondere sind in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
5.5. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung).
5.6 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Erhöhungen der Projektkosten oder Terminverschiebungen zu Lasten des Kunden. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten berechtigt die Tensorik GmbH dazu, nach Abmahnung die vertraglichen Leistungen einzustellen und das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

§ 6 Lieferung, Liefertermine, Leistungszeit

6.1 Sofern speziell anzufertigende Fräsarbeiten beauftragt sind, sind die Angaben von Lieferzeiten und Lieferfristen nur annähernd, sofern wir nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller zur Ausführungen erforderlichen Einzelheiten oder vom Kunden zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das Vorliegen vorstehender Umstände berechtigt uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorgenannten Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Kunden können in diesem Fall nicht hergeleitet werden.
6.3
Für den Fall, dass ein schriftlich bestätigter Liefertermin nicht eingehalten wird, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zum Rücktritt berechtigt.
6.4
Für den Fall, dass wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Vollzugs. Insgesamt kann jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beansprucht werden.
6.5 Die rechtzeitige Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Nachfrist unsere Produktionsstätte verlassen hat. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware innerhalb der Nachfrist, so sind die angefallenen Kosten vom Kunden zu erstatten.
6.6 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und werden hinsichtlich etwaiger Reklamationen und der Bezahlung als eigenständige Lieferung gewertet. Bei bereits gelieferten Teilmengen darf die Bezahlung nicht verzögert oder verweigert werden.

 

§ 7 Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Übergabe bzw. bei Versendung der Ware an den Auftraggeber/Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden sein sollte.

7.2 Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
7.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden zeitlich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
7.5 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

 

§ 8 Gewährleistung

8.1 Die Tensorik GmbH erbringt die zugesagte Leistung nach dem zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Dem Kunden stehen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit nachfolgend keine Einschränkungen erfolgen.
8.2 Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber/Kunden ausgehändigte Unterlagen und Pläne auf ihre inhaltliche und technische Richtigkeit hin zu überprüfen. Dieser ist von uns lediglich auf offensichtliche Fehler hinzuweisen.
8.3 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Auftraggeber/Kunden zu und sind nicht abtretbar.
8.4 Die Tensorik GmbH schließt die Gewährleistung für Schäden aus, die infolge unsachgemäßer Verwendung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache oder (Programmier-)Leistung sowie fehlerhafter Reparatur oder Wartung durch den Auftraggeber/Kunden oder Dritter entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber/Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweisen kann, dass die vorstehenden Einwirkungen nicht ursächlich für den Fehler waren.
8.5 Soweit ein Softwareprodukt Vertragsgegenstand ist, wird gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und frei von Mängeln ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Funktionalität wird von der Tensorik GmbH nur unter den Bedingungen gewährt, die bei der Entwicklung gegenständlich waren (Scriptsprachen, Betriebssystem etc.). Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt nach Abschluss der Installation. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Vertragspartner ändert oder in die oder deren Systemumgebung er ohne Rücksprache mit uns eingreift, es sei denn, dass die Eingriffe nachweislich nicht mit Zusammenhang mit der Mangelmeldung stehen.
8.6 Ist die Tensorik GmbH auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne dass der Auftraggeber/Kunde einen Fehler nachweisen kann, so können wir die Vergütung unseres Aufwandes verlangen.

§ 9 Haftung, Haftungsbeschränkung
9.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen und aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder Ansprüche wegen einer Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden vorliegen. Der Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
9.2 Sofern wir haften und der Auftraggeber/Kunde nicht Verbraucher ist, umfasst die Haftung der Tensorik GmbH solche Schäden nicht, die nicht typischerweise erwartet werden konnten.
9.3 Kommt es beim Kunden/Auftraggeber zu einem Verzögerungsschaden, der auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist, die von uns zu vertreten ist, so beschränkt sich die Höhe des zu ersetzenden Verzögerungsschadens bei leichter Fahrlässigkeit auf 5% des Auftragswerts der von der Verzögerung betroffenen Leistung. Ist der Kunde Unternehmer, beschränkt sich unsere Haftung für Verzugsschäden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit ein Verlust von Daten und Informationen zu verzeichnen ist, wird widerlegbar vermutet, dass sämtliche Schäden, die über den Schaden hinausgehen, der bei einer regelmäßigen, gefahrenentsprechender Herstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre, auf einem Verschulden des Auftraggebers/Kunden beruht. Dies gilt nicht, wenn wir uns zur Herstellung von Sicherungskopien vertraglich verpflichtet haben.
9.5 Ansprüche, die aus einer Haftung aufgrund von Schäden resultieren, verjähren ein Jahr nach ihrer Entstehung, soweit diese nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen.
9.6. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

 

§ 10 Haftung für Schutzrechtsverletzungen
10.1 Die Tensorik GmbH gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach unserem Kenntnisstand auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen.
10.2 Der Auftraggeber/Kunde wird von Ansprüchen Dritter freigestellt, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich wechselseitig schriftlich darüber zu informieren, falls gegen eine von Ihnen Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
10.3 Für den Fall des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber/Kunden zustehenden Ansprüchen das Recht, in einem diesem zumutbaren Umfang nach seiner Wahl die vertragliche Leistung dergestalt abzuändern, dass sie nicht mehr dem Schutzbereich unterfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder wahlweise die Befugnis zu erwirken, dass sie ohne Mehrkosten für den Auftraggeber/Kunden gemäß vertraglicher Vereinbarung genutzt werden kann.


§ 11 Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz
11.1 Die Parteien verwenden alle Informationen, Daten und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, nur zur Durchführung des Vertrages. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt sind, sind sie vertraulich zu behandeln, auch nach Durchführung des Vertrages.
11.2 In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet nicht umfassend gewährleistet werden kann. Beide Parteien sind verpflichtet nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz bei Daten) Vorsorge zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten gelangen.
11.3 Der Tensorik GmbH ist es gestattet, alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten elektronisch zu verarbeiten und zu speichern unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

 

§ 12 Kündigung
12.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
12.2 Kündigt der Auftraggeber/Kunde den Vertrag vor Lieferung, Installation oder Inanspruchnahme der beauftragten Leistung, so ist er verpflichtet, 10 % der Auftragssumme an die Tensorik GmbH zu zahlen.
12.3 Wir sind berechtigt nachzuweisen, dass uns höhere Kosten entstanden sind, welche dann vom Auftraggeber/Kunden zu zahlen sind.
12.4 Der Auftraggeber/Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind.


§ 13 Schulungen

Für Schulungen und Seminare, bei denen wir Veranstalter sind, gilt Folgendes:
13.1 Der Schulungsort, die Zielgruppe und die Teilnahmegebühren sind dem jeweiligen Schulungs- bzw. Seminarangebot zu entnehmen. Die Zahlung der Teilnahmegebühr pro Person ist nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Wenn am Werktag vor Beginn der Schulung ein Zahlungseingang nicht verzeichnet werden kann, können wir den angemeldeten Teilnehmer von der Schulung ausschließen. In der Gebühr inbegriffen sind Seminarunterlagen und Erfrischungsgetränke während der Veranstaltung, soweit dies in der Seminarbeschreibung enthalten ist. Vom Preis nicht umfasst sind Hotelkosten sowie etwaige Reise- und Verpflegungskosten. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
13.2 Eine Anmeldung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Sofern die Teilnehmeranzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldung wird durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
13.3 Die Tensorik GmbH behält sich vor, bei von ihr nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. einer Erkrankung oder sonstigen Ausfall des Referenten die Schulung räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, die Schulung abzusagen oder ersatzweise einen anderen Referenten einzusetzen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse. In diesem Falle kann die Tensorik GmbH die Schulung ohne Einhaltung von Fristen bis zum Zeitpunkt des Beginns die Veranstaltung absagen. Wir verpflichten uns, nach Wegfall des Grundes die Schulung nachzuholen. Sollten einem Teilnehmer bereits Kosten für die erste Anreise entstanden sein, ersetzt die Tensorik GmbH gegen Vorlage von Belegen die Fahrtkosten. In Ansatz gebracht werden bei einer Anreise mit dem Pkw 0,30 € pro Kilometer. Wurden Fahrgemeinschaften gebildet, wird der Betrag nur einmal fällig. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Wird die Schulung zeitlich verlegt, so haben die Teilnehmer ein Wahlrecht. Diese können am Ersatztermin an der Schulung teilnehmen oder die Rückerstattung der bereits entrichteten Schulungsgebühr verlangen. Für den Fall, dass eine Schulungsveranstaltung ersatzlos gestrichen wird, werden bereits überwiesene Teilnahmegebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche, z.B. Schadensersatzansprüche, können nicht geltend gemacht werden.
13.4 Stornierungen der Anmeldung zu einer Schulung müssen schriftlich oder in Textform vorgenommen werden. Bei Verhinderung eines Teilnehmers ist das Stellen einer Ersatzperson nach Absprache mit der Tensorik GmbH ohne Aufpreis möglich.
Bei Stornierung werden folgende Gebühren von uns erhoben:
– bis 28 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: keine Gebühr
– bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vollen Schulungsgebühr
– weniger als 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: volle Teilnahmegebühr
– bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag (unabhängig vom Grund): volle Teilnahmegebühr

Beruht die Nichtteilnahme auf einer unerwarteten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung, so kann der betroffene Teilnehmer bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung, innerhalb eines Jahres an einer anderen Schulung ohne erneute Berechnung teilnehmen, soweit diese wertgleich angeboten wird.
13.5 Ausgehändigte Schulungsunterlagen und Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder vollständig noch auszugsweise ohne schriftliche Zustimmung durch die Tensorik GmbH und der jeweiligen Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden, insbesondere auch nicht durch Verwendung elektronischer Systeme zum Download bereitgestellt werden. Die Unterlagen und Präsentationen dienen ausschließlich zur persönlichen Information des Teilnehmers.
13.6 Ein Schulungserfolg wird nicht garantiert.
13.7 Die Tensorik GmbH wählt qualifizierte Referenten aus. Eine Haftung für Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität des Vortrags, der Präsentation und der Schulungsunterlagen wird nicht übernommen. Gleiches gilt hinsichtlich des angestrebten Lernziels. Eine Haftung für etwaige Folgeschäden, die aus fehlerhaften und/oder unvollständigen Schulungsunterlagen entstehen sollten, wird ebenfalls ausgeschlossen.
Gehaftet wird nur für Schäden, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung, soweit der Tensorik GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt, wobei es sich um vertragstypische und vorhersehbare Schäden handeln muss, es sei denn es handelt sich um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
13.8 Schulungsteilnehmer werden darauf hingewiesen, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftsverbindung gespeichert werden.

§ 14 Abwerbeverbot
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Tensorik GmbH und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der Tensorik GmbH abzuwerben oder ohne Zustimmung des Tensorik GmbH anzustellen. Für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von der Tensorik GmbH der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu zahlen. Gleiches gilt für mit dem Vertragspartner rechtlich verbundene Unternehmen.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der Tensorik GmbH. Diese kann den Auftraggeber/Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

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